Beitragsbemessungsgrenze 2025: Ein Sprung in neue Dimensionen

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steht vor einem historischen Sprung. Seit der Veröffentlichung des Rentenversicherungsberichts im Jahr 2023 wird die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung für die alten Bundesländer zum 1. Januar 2025 deutlich ansteigen. Im sogenannten “mittleren Szenario” wird sogar von einer Jahres-BBG von 96.600 Euro ausgegangen.

Was bedeutet das konkret?

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der möglichen Entgeltumwandlung.

Gemäß § 1a Abs. 1 BetrAVG steigt der maximale steuer- und sozialversicherungsfreie Betrag, der in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden kann, auf 4% der neuen BBG. Bei einer wahrscheinlichen Jahres-BBG von 96.600 Euro ergibt sich ein neuer Höchstbetrag von 3.864 Euro pro Jahr (322 Euro monatlich).

Auch der Arbeitgeberzuschuss, der gesetzlich vorgeschrieben ist, erhöht sich entsprechend. Bei einem üblichen Arbeitgeberzuschuss von 15% auf den Arbeitnehmeranteil bedeutet dies einen zusätzlichen jährlichen Beitrag des Arbeitgebers von 504 Euro.

Für Arbeitnehmer, die ihre bAV über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung finanzieren, erhöht sich zudem die Grenze für steuerfreie Beiträge gemäß § 3.63 EStG auf 8% der BBG, was einem Betrag von 7.728 Euro pro Jahr (644 Euro monatlich) entspricht .

Fazit

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze bietet sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern neue Möglichkeiten in der betrieblichen Altersvorsorge. Durch die höhere Freigrenze wird die Entgeltumwandlung noch attraktiver. Arbeitnehmer können so gezielt für ihre Altersvorsorge sparen, während Arbeitgeber ihre Mitarbeiterbindung stärken können.